Hofnachfolge: Spannungsfeld Höfeordnung und moderne landwirtschaftliche Unternehmensstrukturen

Sich allein auf die Regelungen der Höfeordnung für die Hofnachfolge eines heutigen landwirtschaftlichen Betriebes im Geltungsbereich der Höfeordnung zu verlassen, kann zu nicht gewünschten Konsequenzen führen. Denn aufgrund heutiger Unternehmensstrukturen infolge des Strukturwandels in der Landwirtschaft, u.a. mit nebenlandwirtschaftlichen Aktivitäten, z.B. im Bereich erneuerbare Energien, sind neben den für den klassischen Hof entwickelten Regelungen der Höfeordnung auch die Nachfolgeregelungen in BGB, HGB und Gesellschaftsverträgen bei der Regelung der Hofnachfolge zu beachten. Nur so lassen sich unerwünschte Folgen wie eine Nachlassspaltung und die Aufdeckung stiller Reserven vermeiden. 

Beratungsinhalte

1. Aufzeigen der Problemfelder der Unternehmensnachfolge im individuellen Fall:

  • Wie stellt sich die Nachfolgesituation im Beratungsfall dar?
  • Welche Nachfolgeregelungen sieht die nordwestdeutsche Höfeordnung vor?
  • Gibt es Schnittstellen zum Gesellschaftsrecht?
  • Besteht eine Betriebsaufspaltung oder existiert Sonderbetriebsvermögen?
  • Gibt es eine Regelung für den Todesfall des Hofinhabers im Rahmen einer letztwilligen Verfügung?
  • Wie steht es mit weichenden Erben?
  • Bestehen Anteile an einer GbR, GmbH & Co. KG oder GmbH? Gibt es außerlandwirtschaftliche Tätigkeiten?

2. Darstellung der Auswirkungen bestehender Regelungen:

  • Welche Auswirkung hätte der plötzliche Tod des Hofinhabers?
  • Ergeben sich einkommensteuerliche Konsequenzen?
  • Was sollte möglichst vermieden werden?

3. Entwicklung von Lösungsansätzen für die Gestaltung der ungeplanten Nachfolge:

  • Welche Regelungen der Höfeordnung sind für die Nachfolgegestaltung im Beratungsfall sinnvoll nutzbar?
  • Wie können gesellschaftsvertragliche Gestaltungsmöglichkeiten für den Tod eines Gesellschafters genutzt werden?

Die Beratung erfolgt mit einem neutralen Blick auf die Höfeordnung, denn wir sind weder Gegner noch Verfechter der Höfeordnung. Aber die Höfeordnung ist fakultativ, d.h. jeder Landwirt kann den Hofvermerk löschen lassen und damit deren Anwendung für seinen Betrieb ausschließen.

Ob und inwieweit die Regelungen der Höfeordnung in die Gestaltung der Hofnachfolge integriert werden können oder einer sinnvollen letztwilligen Verfügung entgegenstehen, muss im Einzelfall geprüft werden und kann nicht allgemein beantwortet werden.

Mit uns können Sie rechnen! Wir beraten Sie gerne!